Feuerwerk-Genehmigung außerhalb von Silvester

Wer als Privatperson Feuerwerk der Kategorie F2 zwischen dem 2. Januar und dem 30. Dezember abbrennen möchte, benötigt in der Regel vorher eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde. Hier erfahren Sie, wann ein Antrag erforderlich ist, welche Angaben häufig verlangt werden und worauf Sie bei der Planung achten sollten.

Wichtig: Diese Übersicht bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde. Maßgeblich sind der konkrete Abbrennort, die Produktkategorie, die örtlichen Vorgaben und der erteilte Bescheid.

Wann benötige ich eine Ausnahmegenehmigung?

Für Verbraucher ist das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 grundsätzlich am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt. Außerhalb dieses Zeitraums benötigen Personen ohne sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder Befähigungsschein eine Ausnahme nach § 24 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Die Behörde entscheidet im Einzelfall. Ein runder Geburtstag, eine Hochzeit oder ein Jubiläum kann als begründeter Anlass anerkannt werden, begründet aber keinen Anspruch auf eine Genehmigung. Auch am Jahreswechsel können örtliche Verbotszonen und zusätzliche Einschränkungen gelten.

Zuständige Stelle im Bundesportal ermitteln

Welche Feuerwerkskategorie ist geplant?

Entscheidend ist die auf dem Produkt angegebene Kategorie:

  • F1: Kleinstfeuerwerk mit sehr geringer Gefahr. Es gelten die Produktkennzeichnung, die Gebrauchsanleitung und mögliche örtliche Verbote.
  • F2: typisches Silvesterfeuerwerk wie Batterien, Raketen oder Vulkane. Außerhalb des Jahreswechsels ist für Privatpersonen regelmäßig eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
  • F3 und F4: dürfen nicht aufgrund einer einfachen F2-Ausnahmegenehmigung verwendet werden. Dafür sind weitergehende sprengstoffrechtliche Berechtigungen erforderlich.
  • T1: pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater mit geringer Gefahr. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß und entsprechend Kennzeichnung und Gebrauchsanleitung verwendet werden. Eine F2-Ausnahmegenehmigung macht eine zweckfremde Verwendung nicht zulässig.

Einige besondere Gegenstände der Kategorie F2 dürfen ebenfalls nur von Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhabern verwendet werden. Prüfen Sie daher vor dem Antrag immer die Kennzeichnung jedes Artikels.

Wo stelle ich den Antrag?

Zuständig ist die Behörde am geplanten Abbrennort, nicht zwingend die Behörde an Ihrem Wohnort. Je nach Bundesland und Kommune kann dies beispielsweise die Gemeinde, Stadtverwaltung, das Ordnungsamt oder eine andere Fachbehörde sein.

Nutzen Sie zunächst die Suche im Bundesportal für Verwaltungsleistungen oder fragen Sie bei der örtlichen Verwaltung nach. Viele Behörden stellen ein eigenes Formular bereit. Dieses sollte bevorzugt verwendet werden.

Welche Angaben und Unterlagen werden häufig verlangt?

Die Anforderungen unterscheiden sich regional. Typischerweise sollten Sie folgende Informationen vorbereiten:

  • Name und Anschrift der verantwortlichen volljährigen Person
  • Anlass, Datum sowie geplanter Beginn und das Ende des Feuerwerks
  • genaue Anschrift und Lageplan des Abbrennortes
  • Art, Kategorie, Anzahl und gegebenenfalls Nettoexplosivstoffmasse der Artikel
  • Sicherheitsabstände und Beschreibung der Umgebung
  • Einverständnis des Grundstückseigentümers, falls erforderlich
  • gegebenenfalls Nachweis einer Haftpflichtversicherung

Falls die zuständige Behörde kein eigenes Formular anbietet, kann unsere PDF-Ausfüllhilfe für den Genehmigungsantrag als Vorbereitung dienen. Klären Sie vorher, ob die Behörde formlose Anträge akzeptiert.

Wie früh sollte ich die Genehmigung beantragen?

Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich. Die Fristen unterscheiden sich je nach Behörde; einzelne Verwaltungsportale nennen mindestens zwei, andere mindestens vier Wochen Vorlauf. Das Feuerwerk darf erst abgebrannt werden, wenn die Genehmigung tatsächlich vorliegt.

Planen Sie außerdem Zeit für Rückfragen oder zusätzliche Unterlagen ein. Gebühren, Bearbeitungsdauer und mögliche Auflagen hängen vom Einzelfall ab.

Warum kann ein Antrag abgelehnt werden?

Die Behörde berücksichtigt unter anderem den Abbrennort, Brandgefahren, Lärm- und Tierschutz, die Nähe zu besonders empfindlichen Gebäuden sowie kommunale Regelungen. Trockenheit und erhöhte Waldbrandgefahr können ebenfalls gegen eine Durchführung sprechen. Die aktuelle Gefahrenlage finden Sie beim Deutschen Wetterdienst.

Eine erteilte Genehmigung kann Auflagen enthalten, etwa zu Sicherheitsabständen, Uhrzeit, zugelassenen Artikeln oder Brandschutzmaßnahmen. Halten Sie den Bescheid und die Gebrauchsanleitungen beim Abbrennen bereit.

Genehmigung und Einkauf richtig abstimmen

Bestellen Sie nicht allein nach dem gewünschten Effekt. Prüfen Sie zuerst, welche Kategorie für Ihren Anlass und Abbrennort zulässig ist und welche Angaben die Behörde benötigt. Im Feuerwerk-Onlineshop von Krause & Sohn finden Sie bei den Produkten Informationen zur jeweiligen Kategorie und Verwendung.

Für Geburtstage können außerdem brennende Zahlen und Lichterbilder interessant sein. Beachten Sie auch hier die jeweilige Produktkategorie und den vorgesehenen Verwendungszweck.

Häufige Fragen zur Feuerwerk-Genehmigung

Reicht es, das Feuerwerk nur anzumelden?

Nein, nicht für eine Privatperson ohne entsprechende Berechtigung, die F2-Feuerwerk außerhalb des Jahreswechsels verwenden möchte. Sie benötigt grundsätzlich eine erteilte Ausnahmegenehmigung. Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber unterliegen dagegen eigenen Anzeigevorschriften.

Gilt die Genehmigung automatisch für jedes Feuerwerk?

Nein. Sie gilt nur im Umfang des Bescheids, beispielsweise für den genannten Ort, Zeitpunkt und die zugelassenen Artikel. Kategorie F3, F4, T2 oder P2 wird durch eine einfache F2-Ausnahme nicht freigegeben.

Kann ich die Genehmigung nach dem Feuerwerk beantragen?

Nein. Der Antrag muss rechtzeitig vorher gestellt und die Entscheidung muss vor dem Abbrennen vorliegen.

Stand: August 2026. Rechtsgrundlage: § 24 Absatz 1 der 1. SprengV. Bitte prüfen Sie vor jeder Veranstaltung die aktuelle Rechtslage und die Vorgaben Ihrer zuständigen Behörde.