Feuerwerkskategorien: F1, F2, F3, F4, T1 und P1 erklärt
Feuerwerk und andere pyrotechnische Gegenstände werden nach ihrer Gefahr und ihrem vorgesehenen Verwendungszweck in Kategorien eingeteilt. Die Kennzeichnung entscheidet unter anderem darüber, wie alt der Käufer sein muss, wo ein Artikel verwendet werden darf und ob eine Erlaubnis oder Fachkunde erforderlich ist.
Feuerwerkskategorien im schnellen Überblick
| Kategorie | Art und Verwendung | Mindestalter | Für Verbraucher? |
|---|---|---|---|
| F1 | Feuerwerk mit sehr geringer Gefahr und vernachlässigbarem Lärmpegel | 12 Jahre | Ja, bestimmungsgemäß |
| F2 | Kleinfeuerwerk für abgegrenzte Bereiche im Freien | 18 Jahre | Grundsätzlich ja, zeitlich eingeschränkt |
| F3 | Feuerwerk mit mittlerer Gefahr für weite offene Bereiche | 18 Jahre | Nur mit entsprechender Berechtigung |
| F4 | Feuerwerk mit großer Gefahr für Personen mit Fachkenntnissen | 21 Jahre | Nein, Fachkunde erforderlich |
| T1 | Pyrotechnik für Bühne und Theater mit geringer Gefahr | 18 Jahre | Nur bestimmungsgemäß |
| T2 | Bühnen- und Theaterpyrotechnik für Personen mit Fachkenntnissen | 21 Jahre | Nein, Fachkunde erforderlich |
| P1 | Sonstige pyrotechnische Gegenstände mit geringer Gefahr | 18 Jahre | Nur bestimmungsgemäß |
| P2 | Sonstige Pyrotechnik für Personen mit Fachkenntnissen | 21 Jahre | Nein, Fachkunde erforderlich |
Die Altersgrenzen ergeben sich aus § 20 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Darüber hinaus können für einzelne Artikel zusätzliche Beschränkungen gelten.
Kategorie F1: Kleinstfeuerwerk ab 12 Jahren
Zur Kategorie F1 gehören Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht und die nur einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen. Typische Beispiele können Knallerbsen, bestimmte Wunderkerzen, Tischfeuerwerk oder kleine Fontänen sein. Maßgeblich ist jedoch die tatsächliche Kennzeichnung des einzelnen Produkts.
F1-Feuerwerk darf grundsätzlich ganzjährig verkauft werden. Auch bei F1 gelten die Gebrauchsanleitung, die vorgesehenen Sicherheitsabstände sowie Hausordnungen und örtliche Verbote. Artikel, die laut Kennzeichnung nur im Freien verwendet werden dürfen, gehören nicht in Innenräume.
Kategorie F2: typisches Silvesterfeuerwerk ab 18 Jahren
F2 bezeichnet Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr und geringem Lärmpegel, die für abgegrenzte Bereiche im Freien vorgesehen sind. Dazu zählen viele Batterien, Raketen, Vulkane und Knallkörper, die als klassisches Silvesterfeuerwerk bekannt sind.
Verbraucher dürfen F2-Feuerwerk grundsätzlich nur am 31. Dezember und 1. Januar abbrennen. Für eine Verwendung zwischen dem 2. Januar und dem 30. Dezember ist ohne sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder Befähigungsschein regelmäßig eine behördliche Ausnahmegenehmigung erforderlich. Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zur Feuerwerk-Genehmigung außerhalb von Silvester.
Einige besondere Gegenstände der Kategorie F2 dürfen unabhängig vom Datum nur an Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber abgegeben und von ihnen verwendet werden. Dazu gehören unter anderem bestimmte Knallkörper mit Blitzknallsatz, Raketen mit mehr als 20 Gramm Nettoexplosivstoffmasse, Schwärmer und einzelne Gegenstände mit Pfeifsatz.
Kategorie F3 und F4: nicht für den freien Verbrauchergebrauch
F3 – Feuerwerk mit mittlerer Gefahr
F3-Feuerwerk ist für weite offene Bereiche im Freien vorgesehen. Das Mindestalter beträgt zwar 18 Jahre, der Erwerb und die Verwendung setzen in Deutschland aber eine passende sprengstoffrechtliche Berechtigung voraus. Eine einfache Ausnahmegenehmigung für F2 genügt hierfür nicht.
F4 – Großfeuerwerk für Fachkundige
F4 umfasst Feuerwerk mit großer Gefahr, das ausschließlich für Personen mit Fachkenntnissen bestimmt ist. Für den Umgang sind Fachkunde und die erforderlichen sprengstoffrechtlichen Dokumente notwendig. Professionelle Großfeuerwerke werden deshalb von entsprechend qualifizierten Personen geplant und durchgeführt.
Kategorie T1 und T2: Pyrotechnik für Bühne und Theater
T-Kategorien beschreiben pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater. T1 steht für eine geringe Gefahr und darf ab 18 Jahren erworben werden. T2 ist nur für Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen und hat ein Mindestalter von 21 Jahren.
T1 bedeutet nicht „ganzjähriges Silvesterfeuerwerk“. Der Artikel darf ausschließlich für den auf dem Produkt genannten technischen oder szenischen Zweck und entsprechend seiner Anleitung verwendet werden. Eine zweckfremde Verwendung wird durch die Kategorie T1 nicht erlaubt. Das ist insbesondere bei Bengalartikeln, Bühnenfontänen, Traumsternen und Lichterbildern zu beachten.
Für Geburtstage können bestimmungsgemäß verwendete brennende Zahlen und Lichterbilder infrage kommen. Prüfen Sie vor dem Kauf die konkrete Kennzeichnung und die Angaben auf der Produktseite.
Kategorie P1 und P2: sonstige pyrotechnische Gegenstände
P1 und P2 sind keine Feuerwerkskategorien für Unterhaltungszwecke. Sie umfassen sonstige pyrotechnische Gegenstände mit einem bestimmten technischen Zweck. P1 weist eine geringe Gefahr auf und ist grundsätzlich ab 18 Jahren erhältlich; P2 ist Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten und ab 21 Jahren vorgesehen.
Auch hier gilt: Ein P1-Artikel darf nicht allein deshalb als Böller oder Freizeitfeuerwerk verwendet werden. Zulässig ist nur die bestimmungsgemäße Verwendung laut Kennzeichnung und Gebrauchsanleitung. Wer Produkte zweckfremd verwendet, riskiert erhebliche Gefahren und rechtliche Konsequenzen.
Feuerwerksklassen und Kategorien: Was ist der Unterschied?
Früher waren in Deutschland Bezeichnungen wie „Klasse I“, „Klasse II“, „Klasse III“ und „Klasse IV“ üblich. Heute wird bei Feuerwerkskörpern offiziell von den Kategorien F1 bis F4 gesprochen. Umgangssprachlich und in einzelnen älteren Formulierungen finden sich weiterhin „Kategorie 1“, „Kategorie 2“ oder „Feuerwerksklasse 2“.
- Die frühere Klasse I entspricht im Wesentlichen der heutigen Kategorie F1.
- Die frühere Klasse II entspricht im Wesentlichen der heutigen Kategorie F2.
- Für alte und aktuelle Produkte ist immer die tatsächlich aufgedruckte Zulassung und Gebrauchsanleitung entscheidend.
Bei T- und P-Kategorien geht es dagegen um den Verwendungszweck: Bühnen- und Theaterpyrotechnik beziehungsweise sonstige technische Pyrotechnik. Sie sind daher nicht einfach höhere oder niedrigere Stufen von F1 und F2.
Woran erkenne ich legales Feuerwerk?
Achten Sie beim Kauf auf eine lesbare Kategorie, eine CE-Kennzeichnung mit Kennnummer der benannten Stelle, eine Registriernummer und eine deutsche Gebrauchsanleitung. Kaufen Sie Feuerwerk nur bei seriösen Händlern. Ein CE-Zeichen allein beantwortet noch nicht, ob Sie den Artikel erwerben und zu Ihrem geplanten Zweck verwenden dürfen.
Im Feuerwerk-Onlineshop von Krause & Sohn finden Sie die Kategorie und Nutzungshinweise jeweils in den Produktinformationen.
Häufige Fragen zu Feuerwerkskategorien
Ist F1-Feuerwerk das ganze Jahr erlaubt?
F1 darf grundsätzlich ganzjährig verkauft und bestimmungsgemäß verwendet werden. Örtliche Verbote, Hausordnungen, Brandschutz, die Gebrauchsanleitung und die Kennzeichnung „nur zur Verwendung im Freien“ bleiben trotzdem verbindlich.
Darf ich F2-Feuerwerk außerhalb von Silvester zünden?
Als Privatperson ohne entsprechende sprengstoffrechtliche Berechtigung benötigen Sie dafür regelmäßig vorher eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde.
Darf jeder T1-Feuerwerk verwenden?
T1 darf grundsätzlich ab 18 Jahren erworben werden, aber nur für den vorgesehenen Bühnen-, Theater- oder szenischen Zweck und genau nach Gebrauchsanleitung. Die Altersfreigabe erlaubt keine beliebige Verwendung.
Ist P1-Feuerwerk ein legaler Ersatz für Böller?
Nein. P1 bezeichnet sonstige pyrotechnische Gegenstände für einen technischen Zweck und nicht Feuerwerk zur Unterhaltung. Entscheidend ist die bestimmungsgemäße Verwendung des konkreten Artikels.
Welche Kategorie steht auf meinem Produkt?
Die Kategorie muss auf der Verpackung beziehungsweise dem Gegenstand angegeben sein. Im Zweifel verwenden Sie den Artikel nicht und fragen Sie den Händler oder die zuständige Behörde.
Stand: August 2026. Allgemeine Information ohne Rechtsberatung. Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 3a SprengG und § 20 der 1. SprengV; örtliche Vorgaben und Änderungen der Rechtslage sind zusätzlich zu beachten.